Unser A bis Z

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Volksgesetzgebung

Direkte Demokratie ist für DIE LINKE ein wichtiger Bestandteil einer demokratisch verfassten Gesellschaft. Direkte Demokratie, Akteneinsichtsrecht, Petitions- und weitere Grundrechte, gesichert durch die Verfassung des Landes Brandenburg, können einen Beitrag dazu leisten, einen größeren Kreis von Menschen für die entscheidenden Fragen der Entwicklung des Landes oder ihrer Kommune zu sensibilisieren und gesellschaftlichen Druck auf die Politik auszuüben. DIE LINKE engagiert sich für bürgerfreundlichere Volksbegehren sowie weiteren Senkungen der Zugangshürden für Volksinitiativen und Volksbegehren.

Die seit Inkrafttreten der Landesverfassung (1992) bestehenden Möglichkeiten zur Volksgesetzgebung werden von den Brandenburgerinnen und Brandenburgern gut angenommen worden. Doch die ländliche Struktur des Landes steht dem Erfolg von Volksinitiativen und vor allem von Volksbegehren massiv entgegen.

Mit dem Eintritt in die Landesregierung gab es seit dem Herbst 2009 die Möglichkeit, bestimmte Veränderungen für mehr Bürgerfreundlichkeit im Verfahren der Volksgesetzgebung durchzusetzen. Zusammen mit wesentlichen Änderungen im Wahlrecht beschloss der Landtag zur Mitte der 5. Wahlperiode eine deutliche Ausweitung der Mitbestimmungsmöglichkeiten in der Volksgesetzgebung. So können nun Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr an allen Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden teilnehmen. Außerdem wurde die Eintragungsdauer bei Volksbegehren von vier auf sechs Monate verlängert.

Lange Wege zu den Meldeämtern und nicht selten bürgerunfreundliche Öffnungszeiten schreckten in der Vergangenheit viele ab, ihre Stimme abzugeben. Auch hier wurde nachgebessert: Unterschriften für ein Volksbegehren können künftig auch vor ehrenamtlichen Bürgermeistern, aber auch außerhalb von Amtsräumen bei Institutionen, wie z.B. Sparkassen, abgegeben werden. Zudem ist auch die briefliche Eintragung möglich. Neu ist auch, dass alle Abstimmungsberechtigten rechtzeitig vor dem Volksentscheid ein Informationsmaterial per Post zugeschickt bekommt, in dem der Wortlaut der Volksinitiative, ggf. mit Begründung, sowie auch die Position des Landtages, einschließlich der der Minderheit, abgedruckt werden.

Ende der 6. Wahlperiode folgten durch einen fraktionsübergreifenden Antrag weitere Änderungen: So wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Volksinitiativen sich vor dem Start ihrer Initiative beim Landeswahlleiter beraten lassen können. Neu ist im Gesetz die Regelung, wonach ein Volksbegehren auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter durch den Landtag vor der Feststellung des Ergebnisses für erledigt erklärt werden kann, wenn das Parlament den Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Form annimmt. Zudem wurde eine Öffnungsmöglichkeit für die Frist zwischen der Bekanntmachung des festgestellten Ergebnisses eines Volksbegehrens und dem Volksentscheid auf bis zu zehn Monate geschaffen, falls dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit einer landesweiten Wahl oder einem anderen Volksentscheid durchgeführt werden kann.

Im Frühjahr 2020 folgte auf Antrag der LINKEN eine weitere Änderung des Volksabstimmungsgesetzes – der Landtag beschloss spezifische Verfahrensregeln für den Fall von Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen oder anderen vergleichbaren unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen. In diesen Fällen kann die Eintragungsfrist auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative bis zu zweimal verlängert werden.

Weitere Verbesserungen des Volksabstimmungsverfahrens sind möglich und auch nötig. Eine für viele, eingeschlossen DIE LINKE, wichtige Forderung ist die nach Einführung von Straßensammlungen bei Volksbegehren.

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