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Petitionsrecht

Brandenburg hat heute ein modernes und wirkungsvolles Petitionsgesetz – mit den im Dezember 2010 unter Mitwirkung der Linksfraktion beschlossenen umfangreichen Änderungen hat das Brandenburger Petitionsrecht einen Qualitätssprung vollzogen.

Brandenburg hat das Petitionsrecht in seiner Landesverfassung weitaus umfassender geregelt als dies das Grundgesetz getan hat: Artikel 24 lautet: „Jeder hat das Recht, sich einzeln oder gemeinschaftlich mit Anregung, Kritik und Beschwerde an den Landtag, die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und jede sonstige staatliche oder kommunale Stelle zu wenden. Es besteht Anspruch auf Bescheid in angemessener Frist.“

Knapp 20 Jahre später sah der Petitionsausschuss im Herbst 2010 die Notwendigkeit für eine grundlegende Neufassung der für die Behandlung von Petitionen an den Landtag geltenden Rechtsgrundlage. Ein von allen im Landtag vertretenen Parteien gemeinsam getragener Gesetzentwurf wurde in die parlamentarische Beratung eingebracht.

Mit der dann im Dezember 2010 beschlossenen Gesetzesnovelle wurden erstmals in Brandenburg Regeln für die Behandlung von sogenannten Sammel- und Massenpetitionen geschaffen. Zudem räumte das Petitionsgesetz den Brandenburgerinnen und Brandenburgern die Möglichkeit ein, Petitionen an den Landtag elektronisch einzubringen. Nach der Einführung von öffentlichen Sitzungen der Fachausschüsse war es gerade unserer Fraktion wichtig zu bestimmen, in welchem Umfang eine öffentliche Beratung von Petitionen stattfinden kann. Dass Petitionen nur dann in öffentlichen Sitzungen beraten werden, wenn die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt und der Petent zugestimmt hat, ist seit der Novelle gesetzlich geregelt. Für Sammel- und Massenpetitionen gilt der Grundsatz: Sie werden dann in öffentlicher Sitzung beraten, wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder dies verlangt. Die damals gefundenen Regelungen tragen den Interessen der Petenten, aber auch denen der Abgeordneten Rechnung. Und es gab einen dritten Komplex von Regelungen: Die Novelle stellte klar, dass Petitionen inhaftierter oder in psychiatrischen Einrichtungen untergebrachter Personen verschlossen und ohne Kontrolle dem Landtag zuzuleiten sind; gleiches gilt für Schreiben des Landtages an diese Petenten.

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