(1) Die fachlich zuständigen Ministerien können bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, bei den Gemeinden sowie bei den Einrichtungsträgern zum Zweck der Haushalts- und Finanzplanung, der Planung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen für Erzieherinnen und Erzieher in Brandenburg, zur Umsetzung der Verpflichtungen des Landes nach § 6 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung Auskünfte einholen. Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung übermitteln die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
1. dem für Kindertagesförderung zuständigen Ministerium bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Anzahl der belegten Plätze, die Ausgaben und die Einnahmen nach § 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Förderart und Förderumfang des vergangenen Jahres,
2. dem fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministerium zum 15. Mai die Höhe der nach § 27 vereinbarten Entgelte und die Anzahl der belegten Plätze für jede Kindertageseinrichtung zu dem in § 101 Absatz 2 Nummer 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stichtag und
3. dem fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministerium die Höhe der nach § 27 vereinbarten, differenzierten Entgelte, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote, die betriebsnotwendigen Ausgaben einschließlich der Investitionen und die Anzahl der belegten Plätze für jede Kindertagesein-richtung sowie die vom Einrichtungsträger gemäß § 27 mitzuteilenden Einnah-men und Ausgaben.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können bei den Gemeinden sowie den Einrichtungsträgern zum Zwecke der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Förderung in ihrem Zuständigkeitsbereich Auskünfte einholen.