(1) Voraussetzung für die Finanzierung nach diesem Gesetz ist die Aufnahme der jeweiligen Kindertageseinrichtung in den Bedarfsplan nach § 11.
(2) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden zum Abschluss einrichtungsspezifischer, prospektiver Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen für die Leistungen der Kindertagesförderung in Einrichtungen (Kindertageseinrichtungen) Anwendung.
(3) Für den Abschluss der Vereinbarungen ist der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle örtlichen Träger bindend.
(4) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet die Schiedsstelle gemäß § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Die einrichtungsspezifische Konzeption ist Bestandteil der Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung. In den Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen sollen auch Aussagen zur Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Schulen, mit den Beratungsstellen nach § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie den Einrichtungen der Familienbildung und -beratung im Einzugsbereich getroffen werden.
(6) Wird festgestellt, dass die in der Vereinbarung gemäß den Absätzen 1 und 3 festgelegten Leistungen seitens des Einrichtungsträgers nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erbracht wurden, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, in Bezug auf diese Leistung ohne Ansehung der Laufzeit der Vereinbarung eine Neuverhandlung zu verlangen. Im Rahmen der Neuverhandlung ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, das auf die nicht oder nicht vereinbarungsgemäße Leistung entfallende Entgelt zu berücksichtigen. Die Rechte gemäß den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn der Einrichtungsträger die Pflicht-verletzung nicht zu vertreten hat. Die §§ 276, 278, 280 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung. Die Rechte gemäß den Sätzen 1 und 2 sind in die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmen.
(7) Wird der Betrieb der Kindertageseinrichtung eingestellt und hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß Absatz 6 festgestellt, dass die in der Vereinbarung gemäß den Absätzen 1 und 3 festgelegten Leistungen seitens des Einrichtungsträgers nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erbracht worden sind, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, die hierauf entfallenden Entgelte zurückzufordern. Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(8) Das Land Brandenburg - vertreten durch das für Kindertagesförderung zuständige Ministerium - schließt mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene einen Rahmenvertrag gemäß § 78f des Achten Buches Sozialgesetzbuch über den Inhalt der Vereinbarungen nach Absatz 1 sowie die Ausgestaltung der Geldleistung nach § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Darin sind insbesondere Regelungen zur Berechnung der Personal- und Sachkosten zu treffen. Wird ein Rahmenvertrag nicht innerhalb eines Jahres, nachdem eine der in Satz 1 genannten Vertragsparteien zu Verhandlungen aufgefordert hat, geschlossen, so findet auf Verlangen einer der in Satz 1 genannten Vertragsparteien ein Schlichtungsverfahren durch einen unparteiischen Schlichter statt. Einigen sich die in Satz 1 genannten Vertragsparteien nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Anzeige des Schlichtungsverfahrens auf einen Schlichter, so wird auf Verlangen einer der in Satz 1 genannten Vertragsparteien vom fachlich für Kindertagesförderung zuständigen Ministerium ein Schlichter bestimmt. Wird ein Schlichtungsvorschlag vorgelegt, sollen sich die in Satz 1 genannten Vertragsparteien dazu binnen acht Wochen äußern. Ein Schlichtungsvorschlag ist dann verbindlich, wenn die in Satz 1 genannten Vertragsparteien diesem zustimmen.