(1) In Tageseinrichtungen ist die Zusammenarbeit des Fachpersonals mit den Eltern zu gewährleisten. Die Fachkräfte sind verpflichtet, die Eltern regelmäßig über die Entwicklung ihrer Kinder in der Tageseinrichtung zu informieren. Hospitationen von Eltern, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungsphase und ihre Beteiligung an gemeinsamen Unternehmungen sind zu fördern.
(2) Die demokratische Bildung und Erziehung der Kinder setzt die Beteiligung von Eltern an allen wesentlichen Entscheidungen der Tageseinrichtungen voraus und verlangt das demokratische Zusammenwirken aller Beteiligten.
(3) Eltern mit einer Hör- oder Sprachbehinderung, deren Kinder eine Kindertageseinrichtung besuchen, haben für die Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte das Recht, kostenfrei in Deutscher Gebärdensprache mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die erforderlichen Kosten trägt das Land.