Betrieb von Kindertageseinrichtungen - Ausstattung und Qualitätsentwicklung

Abschnitt 3

§ 12 Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen (1 - 4)

(1) Das Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen soll sich pädagogisch und organisatorisch nach den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien richten. Das gilt insbesondere für die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen.

(2) Integraler Bestandteil des Leistungsangebotes der Kindertageseinrichtungen ist die Versorgung. Die Versorgung in den Angeboten der Kindertagesbetreuung gewährleistet eine gemeinsame gesundheitsfördernde Vollverpflegung entsprechend dem Standard der Deutschen Gesellschaft für Ernährung in Verbindung mit einer alltagsintegrierten Ernährungsbildung sowie die Versorgung mit Hygiene- und Pflegeartikeln.

(3) Zusätzliche Angebote in den Kindertageseinrichtungen sind so auszugestalten, dass alle Kinder die Möglichkeit erhalten, daran teilzunehmen. Die Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes bleiben unberührt.

Bei Bedarf kann der Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Angebote der Jugendhilfe, insbesondere im Sinne von § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bereitstellen.

(4) Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen erfolgt grundsätzlich durch pädagogische Fachkräfte gemäß § 16.

Hier können Sie ihrer Kreativität freien Lauf lassen, was Sie gern gesetzlich festgelegt haben möchten.