(1) Mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertageseinrichtungen stehen allen Kindern unabhängig von der religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen Ausrichtung des Trägers offen.
(2) Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Brandenburg haben ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung der 4. Schuljahrgangsstufe ohne Nachweis eines Bedarfs einen Rechtsanspruch auf Förderung und Versorgung in Kindertageseinrichtungen, oder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in der Kindertagespflege.
Ab dem vollendeten dritten Lebensjahr kann die Förderung bei besonderem Bedarf auch in Kindertagespflege erfolgen. Über die Bewilligung entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Brandenburg, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Kindern in der 5. und 6. Schuljahrgangsstufe ist eine bedarfsgerechte Kindertagesförderung zu gewährleisten, wenn
1. diese Leistung für ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten geboten ist oder
2. um den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger, erwerbssuchender, in Ausbildung befindlicher, Angehörige pflegender oder sozial benachteiligter Eltern vorrangig Rechnung zu tragen.
Zu den sozial benachteiligten Eltern gehören Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld und Kinderzuschlag. Kinder, die bereits eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in der Kindertagespflege sind, sollen auch dann weiter gefördert werden, wenn die ursprünglich gegebenen Voraussetzungen nach Satz 1 nachträglich entfallen sind.
(4) Der Anspruch nach Absatz 2 ist für Kinder im Alter bis zur Einschulung mit einer Mindestbetreuungszeit von acht Stunden und für Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit während der Schulzeiten und mit einer Mindestbetreuungszeit von zehn Stunden in den Schulferien erfüllt.
(5) Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung gemäß § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben ab der fünften Klasse einen Rechtsanspruch auf eine Mindestbetreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit während der Schulzeiten und mit einer Mindestbetreuungszeit von zehn Stunden in den Schulferien.
Dabei ist unter Beteiligung der Kinder und Jugendlichen zu prüfen, ob eine Betreuung in Angeboten der Kindertagesförderung der Entwicklung des jungen Menschen angemessen ist.
(6) Längere Betreuungszeiten sind stundenweise zu gewährleisten, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt wird. Ein Bedarf liegt dem Grunde und dem Umfange nach vor, wenn sich dieser aus pädagogischen, sozialen oder familiären Gründen ergibt.
Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die Eltern des Kindes wegen Erwerbstätigkeit, schulischer oder beruflicher Ausbildung, Studiums, Umschu-lung, Pflege eines Angehörigen oder beruflicher Fort- und Weiterbildung einschließlich der Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder wegen Arbeitssuche die Betreuung nicht selbst übernehmen können.
(7) Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs soll dem Bedarf des Kindes entsprechen.
(8) Die Jugendämter sollen die Eltern unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und der familiären Bedürfnisse umfassend über die ihrem Kind zustehenden Ansprüche und Möglichkeiten informieren und beraten.
(9) Eltern haben das Recht gemäß § 5 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Kindertagesein-richtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege sowohl innerhalb der Wohnsitzgemeinde des Kindes als auch an einem anderen Ort zu wählen. Entscheiden sie sich hierbei für die Förderung in einer Kindertageseinrichtung in einer anderen Gemeinde, sollen sie diese Gemeinde unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme hierüber informieren.
(10) Entscheiden sich die Eltern im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts für eine Förderung in einer Kindertageseinrichtung außerhalb des Landkreises, in dem die Wohnsitzgemeinde des Kindes liegt, oder außerhalb der kreisfreien Stadt, die die Wohnsitzgemeinde des Kindes ist, sollen sie dies sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Kindertagesförderung
1. dem für die Wohnsitzgemeinde des Kindes zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und
2. dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich das Angebot erfolgen soll,
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