(1) Die Kindertagesförderung hat die individuelle Förderung der Entwicklung eines jeden Kindes in Erziehungspartnerschaft mit den Eltern zum Ziel. Angebote der Kindertagesförderung ergänzen und unterstützen als sozialpädagogische Bildungseinrichtungen die Erziehung des Kindes in der Familie durch eine alters- und entwicklungsgemäße Förderung. Sie sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern und die Eltern dabei unterstützen, Erwerbstätigkeit oder Ausbildung und Kindererziehung miteinander zu vereinbaren.
(2) Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungsauftrag entsprechend der grundgesetzlich verankerten Werteordnung und umfasst auch die Versorgung der Kinder. Sie soll allen Kindern gleiche Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten, und soll soziale Benachteiligungen sowie behinderungsbedingte Nachteile möglichst ausgleichen.
(3) Die individuelle Förderung aller Kinder hat sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und den Bedürfnissen der Eltern zu orientieren. Sie soll unter Berücksichtigung von sozialen sowie sozialräumlichen Gegebenheiten erfolgen.
(4) Die Förderung in Tageseinrichtungen soll insbesondere darauf gerichtet sein,
1. das Kind darin zu unterstützen, seine sprachlichen, motorischen, kognitiven, sozialen und musischen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln und seine Lebenswelt außerhalb der Tageseinrichtung zu erkunden.
2. das Kind auf das Leben in einer Gesellschaft vorzubereiten, in der Wissen, sprachliche Kompetenz, Neugier, Lernenwollen und -können, Problemlösen und Kreativität von entscheidender Bedeutung sind,
3. das Kind auf das Leben in einer demokratischen Gesellschaft vorzubereiten, die für ihr Bestehen die aktive, verantwortungsbewusste Teilhabe ihrer Mitglieder im Geiste der Toleranz, der Verständigung und des Friedens benötigt und in der alle Menschen ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, ihrer Be-hinderung, ihrer ethnischen, nationalen, religiösen und sozialen Zugehörigkeit sowie ihrer individuellen Fähigkeiten und Beeinträchtigungen gleichberechtigt sind,
4. das Kind auf das Leben in einer Welt vorzubereiten, für die der verantwortliche Umgang mit den natürlichen Ressourcen unverzichtbar ist,
5. dem Kind zu ermöglichen, eine eigenständige und selbstbewusste Persönlich-keit zu entwickeln, die die kulturelle Vielfalt anerkennt und bejaht,
6. das Kind dabei zu unterstützen, ein Bewusstsein vom eigenen Körper und des-sen Bedürfnissen zu erwerben,
7. das Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderung auf der Grund-lage des Gebots der Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung zu unterstützen.
8. im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden die Vermittlung und Pflege der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur zu gewährleisten.
(5) Im Rahmen der Förderung wird dem Schutz des Kindes in besonderer Weise Rechnung getragen.
(6) Die Kinderrechte sind zu achten und altersgerecht umzusetzen. Die Selbst- und Mitbestimmungsrechte der Kinder sind in jeder Einrichtung für alle Kinder zu klären, in der Konzeption zu verankern und verbindlich umzusetzen. Neben den Rechten sind Beteiligungsgremien und -verfahren sowie Beschwerdeverfahren Bestandteil der Konzeption und müssen strukturell verankert sein.