Unser A bis Z

Hier sind die aktuellen Grundpositionen der Fraktion zu einzelnen Politikfeldern zu finden. Das Angebot wird noch erweitert. Bei Fragen zu Themen, die hier noch nicht abrufbar sind, empfehlen wir den direkten Kontakt zu den Abgeordneten bzw. zu den thematischen Arbeitskreisen.

Fraktionen und Gruppen im Landtag

Auf unsere Initiative hin hat der Landtag kurz vor Ende der 6. Wahlperiode die Rechtsstellung und die Aufgaben von Fraktionen neu geregelt – lange hat DIE LINKE Fraktion auf solche Änderungen hingearbeitet. Das entsprechende Gesetz ist mit dem Beginn der 7. Wahlperiode im September 2020 in Kraft getreten.

Im März 2019 hatten die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von vier Fraktionen einen gemeinsamen Vorschlag für die Neufassung des Brandenburger Fraktionsgesetzes vorgelegt, das nunmehr – auch im Namen – die parlamentarische Gruppen mit einbezieht. Die Änderungen im Vergleich zum bisherigen Gesetz beziehen sich insbesondere auf den Rechtscharakter und die Aufgaben von Fraktionen, ihre Haushalts- und Finanzwirtschaft, die Rechnungslegung der Fraktionen gegenüber der Landtagspräsidentin sowie die Prüfung durch den Landesrechnungshof und die Landtagspräsidentin. Zudem wurden die Rechte und Pflichten von Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeitern neu geregelt und die Regelungen über die parlamentarischen Gruppen neugefasst. Der Gesetzentwurf bezieht die Erfahrungen aus fast 30 Jahren parlamentarischer Arbeit im Land Brandenburg ein und berücksichtigt auch die Entwicklung der Fraktionsgesetzgebung in anderen Bundesländern.

Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Abgeordneten im Parlament. Sie wirken nach der Verfassung des Landes Brandenburg (Artikel 67) mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederungen an der Arbeit des Landtages mit, sie sind Adressat der politischen Willensäußerung der Bürgerinnen und Bürger und unterstützen den parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozess. Fraktionen sind kein Teil der öffentlichen Verwaltung, sie üben keine öffentliche Gewalt aus – insoweit sind Regeln, insbesondere im Bereich der Haushalts- und Finanzwirtschaft, wie sie für den öffentlichen Dienst gelten, nicht anwendbar.

Fraktionen unterstützen ihre Mitglieder dabei, ihre parlamentarische Arbeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Sie wirken unmittelbar auf den parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozess ein, indem sie eigene Standpunkte formulieren sowie Initiativen und Konzepte einbringen. Zu den Aufgaben von Fraktionen gehört auch eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit; sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die parlamentarischen Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarisch-politische Fragen. Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität; die Urheberschaft der Fraktion – in Abgrenzung zu der jeweiligen Partei - muss erkennbar sein.

Fraktionen werden aus dem Landeshaushalt finanziert – die Zuschüsse an Fraktionen sind im Haushalt des Landtages für alle transparent nachvollziehbar. Ihre Höhe richtet sich nach der zahlenmäßigen Größe der Fraktion und danach, ob es sich um eine Koalitionsfraktion oder eine Oppositionsfraktion handelt. Die Verwendung dieser Mittel unterliegt einer strengen Zweckbindung – die Mittel dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die in der Landesverfassung oder dem Fraktionsgesetz ausdrücklich genannt sind. Und die Fraktionen müssen über die Verwendung der Mittel einmal im Jahr Rechenschaft gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ablegen. In der Regel alle 5 – 6 Jahre prüft der Landesrechnungshof, ob die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden – im Ergebnis unterbreitet er der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages sein Prüfungsergebnis. Das Parlamentsoberhaupt entscheidet dann, ob Mittel von einer Fraktion zurückgefordert werden müssen.

Im Unterschied zu Gruppen, die diese Funktion im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten auch wahrnehmen, haben Fraktionen mindestens 5 Mitglieder.

Weiterführende Informationen

  • Zweites Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften, Drucksache 6/10978 vom 28. März 2019
  • Beschlussempfehlung und Bericht zum Zweiten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften, Drucksache 6/11523 vom 7. Juni 2019