Dies ist das Archiv der Linksfraktion im Landtag Brandenburg bis 22. September 2024

MLUK muss schnellstens die Arbeit der Zuwendungsempfänger für das Jahr 2025 sichern

Thomas Domres

Die Weiterfinanzierung der Arbeit von vielen Verbänden, Vereinen und anderer Organisationen über das Jahr 2024 hinaus ist im Bereich des MLUK weiter nicht gesichert. Das geht aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nummer 3656 der Linksfraktion hervor. Dazu erklärt der Sprecher für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz der Linksfraktion im Landtag Brandenburg, Thomas Domres:

Um die wichtige Arbeit von Verbänden, Vereinen und Institutionen im Bereich der Landwirtschaft und des Umweltschutzes im Jahr 2025 auch ohne einen beschlossenen Haushalt absichern zu können, muss das MLUK die vom Landtag mit dem Haushaltsgesetz 2023/2024 beschlossenen Verpflichtungsermächtigungen ohne Wenn und Aber in Anspruch nehmen. Die Rechtsauffassung von Minister Vogel, dass eine Verpflichtungsermächtigung nur dann gebunden werden kann, wenn ihre Ausfinanzierung in künftigen Jahren gesichert werden kann, ist ein Absurdum.

Mit dem Ausbringen einer Verpflichtungsermächtigung verpflichtet der Haushaltsgesetzgeber, also der Brandenburgische Landtag, die Verwaltung in 2025 die entsprechenden Ausgaben bereitzustellen. Die Entscheidung hat also das Parlament getroffen und muss jetzt schleunigst von Minister Vogel umgesetzt werden. Die gesellschaftlich wichtige Arbeit von Organisationen im Bereich der Landwirtschaft und der Natur- und Umweltschutz muss nahtlos seitens des Landes finanziell abgesichert werden. Der Verweis des Ministers in meiner Kleinen Anfrage auf Artikel 102 der Verfassung des Landes Brandenburg ist einfach zynisch, weil es eben nicht um gesetzliche Ansprüche von Einrichtungen geht. Diesen muss das Land nachkommen.“

Hintergrund:

Nach dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts können Verpflichtungen zu Lasten von Ausgaben nur für das laufende Haushaltsjahr eingegangen werden. Die Verpflichtungsermächtigung ist eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz der „zeitlichen Spezialität“ im Rahmen des Haushaltsplans. Verpflichtungsermächtigungen sind nach der Legaldefinition des § 6 LHO Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren. Es handelt sich um eine Ermächtigung des Parlaments an die Verwaltung, künftige Haushaltsjahre in rechtlich verbindlicher Form zu belasten. Ein solches haushaltsrechtliches Instrument ist erforderlich, weil die im Landeshaushalt veranschlagten Ausgaben nur zu Zahlungen im laufenden Haushaltsjahr ermächtigen und die überjährige Arbeit von Vereinen und mehrjährige Projekte unmöglich machen würden.Die Verpflichtungsermächtigung hat dabei zwei Funktionen:

1. Sie dient der Sicherung des Budgetrechts des Parlaments, denn anhand der Verpflichtungsermächtigungen wird die Vorbelastung erkennbar, die durch neue Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre begründet werden soll. Damit kann das Parlament entscheiden, in welchem Umfang es seine Dispositionsfreiheit für künftige Haushaltsjahre einschränken will.

2. Die Verpflichtungsermächtigung ermöglicht der Verwaltung die rechtliche Bindung für künftige Haushaltsjahre und trägt damit zu einer kontinuierlichen Haushaltswirtschaft bei.

Durch die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen verpflichtet sich das Parlament, in künftigen Haushaltsjahren entsprechende Ausgaben bereitzustellen.

Die Antwort des MLUK auf dieKleine Anfrage Nr. 3656 der Linksfraktion finden Sie hier.